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Kein Stundenhotel

Ein derartiges Gewerbe kann im Wohngebiet untersagt werden

Keine Nachbarschaft wird begeistert sein, wenn in ihrer unmittelbaren Nähe ein so genanntes Stundenhotel eröffnet werden soll. Doch das alleine ist noch kein schlagendes Argument bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Um hier erfolgreich zu sein, muss eine schlüssige rechtliche Argumentation vorliegen. Genau darum ging es in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hier wurde nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darum gestritten, ob ein Stundenhotel eventuell in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig sein könne.

Das wäre dann möglich gewesen, wenn man von einem Beherbergungsbetrieb oder von einer Wohnnutzung hätte sprechen können. Doch das sei nicht der Fall, entschieden die Richter. Ihr Fazit: "Ein Stundenhotel (...) verträgt sich nicht mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets. (...) Der häufig wechselnde Publikumsverkehr führt zu einer Beeinträchtigung der Wohnruhe, die das allgemeine Wohngebiet prägt."
(Bundesverwaltungsgericht, Aktenzeichen 4 B 8.13)

 

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